Präambel
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliederbeiträge
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand und Vertretung im Rechtsverkehr
§ 10 Auflösung des Vereins
Präambel
Die Mittelstandsvereinigung Erkner e.V. wurde am 09.12.1991 von Unternehmern und Freiberuflern in Erkner gegründet und erlangte mit Eintragung ins Vereinsregister am 26.03.1992 ihre Rechtsfähigkeit. Ihre Gründung verfolgte vordergründig das Ziel, die Interessen der in der Region ansässigen gewerblichen Einzelunternehmer, wie Handwerker, Dienstleistungsunternehmen, Händler und Freiberuflicher zu bündeln, zu fördern und sie im Wettbewerb zu unterstützen, um gleichermaßen die wirtschaftliche Entwicklung und Attraktivität der gesamten Region der Stadt Erkner insgesamt voranzubringen. Die Verfolgung des Vereinszieles hat heute für die regionale Wirtschaftsförderung mehr Gewicht und Bedeutung als je zuvor.
Mit der nachfolgenden Satzungsänderung werden daher die Strukturen und Inhalte der Vereinsarbeit, nicht jedoch der Vereinszweck selbst, unter Berücksichtigung heutiger marktpolitischer Gesichtspunkte und gesamtgesellschaftlicher Veränderungen neu gefasst.
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen Mittelstandsvereinigung Erkner e.V., abgekürzt: MSVE e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Erkner.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die Mittelstandsvereinigung ist ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden.
2. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen der klein- und mittelständischen Unternehmer und der freien Berufe zum Wohle der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Region der Stadt Erkner sowie in der Umgebung.
3. Der Verein ist politisch unabhängig und verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Er ist selbstlos tätig und dient keinem Erwerbszweck.
4. Der Verein organisiert das Zusammentreffen und den Meinungsaustausch seiner Mitglieder bei Stammtischen, Diskussionsforen und ähnlichen Veranstaltungen. Er vermittelt den Kontakt zu Behörden im Rahmen aktiver Wirtschaftsförderung und bietet die Leistungen seiner Mitglieder überregional an.
5. Der Verein arbeitet mit Einrichtungen und Institutionen ähnlicher Zwecksetzung mit dem Ziel des Austausches von Erfahrungen und der gegenseitigen Unterstützung zusammen.
§ 3 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Der Aufwendungsersatzanspruch seiner Mitglieder wird als Kostenersatz tatsächlich anfallender Kosten oder als Pauschalbetrag geleistet. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. deren Vertreter werden. Die Aufnahme in den Verein setzt die Anerkennung der in der Satzung formulierten Ziele voraus.
2. Die Aufnahme der Bewerber erfolgt auf schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung des Bewerbers mit Beschlussfassung des Vorstandes.
3. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung zur Kenntnis zu geben.
4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung kann nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang der Entscheidung ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Anträge sind nicht zulässig.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit schriftlicher an den Vorstand gerichteter Austrittserklärung zum Ende eines Kalendermonats ohne Kündigungsfrist. Die Erklärung des Austritts kann nicht einseitig zurückgenommen werden;
b) mit dem Ausschluss auf Grund der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung;
c) mit dem Ableben des Mitglieds und
d) mit Auflösung des Vereins.
e) Ausschlussgründe sind insbesondere in der Störung des Vereinsfriedens zu sehen.
f) Als Ausschlussgrund gilt auch ein Beitragsrückstand in Höhe von mehr als einem Jahresbetrag, der trotz schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister binnen zwei Wochen nicht ausgeglichen ist.
g) Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss ist zu begründen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben durch ihr Verhalten zum Wohle, zur Stärkung und zum Erfolg des Vereins nach besten Kräften beizutragen und den Vorstand zu unterstützen.
2. Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken sowie ihr Stimmrecht auszuüben.
§ 6 Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen und Geld- und Sachspenden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitrags- und Finanzordnung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (siehe § 8)
2. der Vorstand (siehe § 9)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand nach § 9. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung obligatorisch einmal im Jahr zur Hauptversammlung einzuberufen. Die Hauptversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Hierzu nimmt sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht des Schatzmeistersentgegen. Die schriftliche (per Post, per Fax oder per E-Mail) Einladung für alle Versammlungen wird allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zugesandt.
3. Versammlungen, auf denen Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, bedürfen einer schriftlichen Einladung aller Mitglieder, aus der die beabsichtigte Satzungsänderung eindeutig hervorgeht und die den Wortlaut der geänderten Fassung enthält. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. In begründeten Fällen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand selbst oder auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Der Zweck und die Gründe des Verlangens sind in der Einladung schriftlich zu bezeichnen. Die Einladung kann im Falle der Einberufung durch schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder auch durch die die Versammlung begehrenden Mitglieder erfolgen.
5. Mitgliederversammlungen sind mit mindestens 5 Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht ein anderes Stimmenverhältnis vor. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Stimmabgaben von nicht anwesenden Mitgliedern sind zu berücksichtigen, jedoch nur dann, wenn der Wortlaut der Beschlussvorlage den Mitgliedern zuvor mit der Einladung bekannt gegeben worden ist.
6. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer setzen sich aus dem Vorstand zusammen. Ist kein Vorstandsmitglied bei einer Versammlung anwesend, bestimmen die Mitglieder den Versammlungsleiter und Protokollführer.
7. Der Protokollführer veranlasst die Ausfertigung einer Anwesenheitsliste und nimmt ein Beschlussprotokoll auf. Das Protokoll ist von ihm sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
8. Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Erklärung auf schriftlichem Wege abgeben.
§ 9 Der Vorstand und die Vertretung im Rechtsverkehr
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Kassierer/in), von denen jeder den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten kann. Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder werden im Übrigen von dem Vorstand bestimmt.
2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit. Die Geschäftsführung des Vorstandes bestimmt sich nach den für den Auftrag geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In Zahlungs- und Finanzangelegenheiten müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam Unterschrift leisten.
3. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl und Annahmeerklärung in der Mitgliederversammlung. Verfahren und Form richten sich nach der Wahlordnung des Vereins.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung ist auch vor Ablauf dieses Zeitraumes eine Neuwahl möglich. Für den Beschluss der Neuwahl ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung nötig.
5. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Die Abwahl kann auch auf einer Mitgliederversammlung im Sinne des § 8 Abs. 5 erfolgen. Für das Verfahren der Abwahl gilt die Wahlordnung des Vereins entsprechend.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden. Auf einen Ersatzvorstand kann dann nicht verzichtet werden, wenn dadurch die Zahl von drei Mitgliedern unterschritten würde. Für das Verfahren der Bestimmung eines Ersatz-Vorstandsmitglieds gilt die Wahlordnung des Vereins entsprechend.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus dieser Satzung, den gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
9. Der Schatzmeister verwaltet die Finanz- und Kassenangelegenheiten und legt den Jahresbericht über Einnahmen und Ausgaben vor.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins wird mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Absicht der Vereinsauflösung bekannt geben.
2. Zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, muss die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Sind weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend, erfolgt innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung. Auf dieser muss die in Abs. 1 vorgesehene Anwesenheit nicht erreicht werden. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung muss darauf hinweisen, dass die Auflösung nunmehr auch durch die anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
3. Über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung beschließt die den Verein auflösende Mitgliederversammlung. Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Für die Liquidatoren gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2014 beschlossen.
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